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   OLG Naumburg, 06.02.2017 - 1 U 10/16   

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https://dejure.org/2017,33179
OLG Naumburg, 06.02.2017 - 1 U 10/16 (https://dejure.org/2017,33179)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.02.2017 - 1 U 10/16 (https://dejure.org/2017,33179)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06. Februar 2017 - 1 U 10/16 (https://dejure.org/2017,33179)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 280 Abs 1 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Arzt- und Krankenhaushaftung: Verzögerung einer medikamentösen Thromboseprophylaxe mit Heparin; Umfang der Dokumentationspflicht bei Verlegung einer Magensonde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Patienten bei Verzögerung einer medikamentösen Thromboseprophylaxe mit Heparin um drei Wochen; Anforderungen an die Dokumentation des Lebens einer Magensonde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Patienten bei Verzögerung einer medikamentösen Thromboseprophylaxe mit Heparin um drei Wochen; Anforderungen an die Dokumentation des Lebens einer Magensonde

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Ansprüche des Patienten bei Verzögerung einer medikamentösen Thromboseprophylaxe mit Heparin um drei Wochen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.06.2012 - VI ZR 77/11

    Arzthaftung: Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.02.2017 - 1 U 10/16
    Nach allem kommt dem Kläger als Beweiserleichterung zwischen Behandlungsfehler und primärem Gesundheitsschaden auch keine Beweislastumkehr zugute, von der der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeht (u. a. BGH, Urteil vom 19. Juni 2012, VI ZR 77/11; Rn. 6 m.N. - zitiert nach juris).
  • OLG Rostock, 14.07.2016 - 1 W 4/16

    Befangenheit: Richter stellt Verfahren aus Verärgerung über Antrag auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.02.2017 - 1 U 10/16
    Mit Blick auf den Feststellungsantrag unter Ziff. 3 ist auszuführen, dass die Basis der klägerischen Berechnung für den Gebührenstreitwert unrichtig ist, wie bereits mit Beschluss des Einzelrichters vom 14. Juli 2016 in dem Beschwerdeverfahren Az. 1 W 4/16 ausgeführt.
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